Anlage 1 GAPDZV

(zu § 4 Absatz 2)Arten von Gehölzpflanzen, deren Anbau bei Agroforstsystemen ausgeschlossen ist

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 153; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Botanische BezeichnungDeutsche BezeichnungAcer negundoEschen-AhornBuddleja davidiiSchmetterlingsstrauchFraxinus pennsylvanicaRot-EschePrunus serotinaSpäte TraubenkirscheRhus typhinaEssigbaumRobinia pseudoacaciaRobinieRosa rugosaKartoffel-RoseSymphoricarpos albusGewöhnliche SchneebeereQuercus rubraRoteichePaulownia tomentosa und ihre Hybriden, sofern sie nicht steril sindBlauglockenbaum

Die Negativliste gilt für Agroforstsysteme, die ab dem 1. Januar 2022 neu angelegt werden. Der Ausschluss nicht steriler Hybride von Paulownia tomentosa gilt für Agroforstsysteme, die nach dem 31. Dezember 2024 angelegt werden.